SATZUNG
des Sportangler-Vereins „Emsland“ Rheine e. V.
§ 1: Name und Sitz des Vereines,
Eintragungen in das Vereinsregister
§ 2: Geschäftsjahr
§ 3: Vereinszweck
§ 4: Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7: Jugendgruppe
§ 8: Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 9: Rechte der Mitglieder
§ 10: Pflichten der Mitglieder
§ 11: Einsprüche und Fristen
§ 12: Beitrag, Aufnahmegebühr
§ 13: Organe des Vereines
§ 14: Ehrenrat
§ 15: Auflösung des Vereines
§ 16: Anfall des Vereinsvermögens
§ 1 Name und Sitz des Vereines; Eintragung in das Vereinsregister Der Sportanglerverein Emsland“ e. V., gegründet im Jahre 1924, hat seinen Sitz in Rheine und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
Der Verein bezweckt:
1. die Förderung und Ausübung des waidgerechten Fischfangs.
2. die Schaffung von Angelmöglichkeiten für seine Mitglieder durch Anpachtung oder Kauf geeigneter Gewässer.
3. die Förderung der jugendlichen Mitglieder im Rahmen einer eigenständigen Jugendgruppe und im Sinne der Jugendpflege.
4. die Förderung und Pflege des Sports, namentlich des Castings (Turnierwurfsports).
5. die Hege, Pflege und Betreuung von Gewässern und ihrer Fischbestände sowie Schutzmaßnahmen gegen Verschmutzungen, Vergiftungen und Wasserverbauungen.
6. die Aus- und Fortbildung der Mitglieder auf dem gesamten Gebiet des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzes.
7. die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter Anglern.
8. die notwendige Aufklärung und der Unterricht der Öffentlichkeit über die zuvor genannten Belange.
§ 4 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist in parteipolitischen und religiösen Dingen neutral und selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke erwendet werden. Die Mitglieder erhalten insbesondere keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Erfüllung des gesetzlichen und polizeilichen Voraussetzungen zum Angeln (Fischerprüfung etc.) durch Vorlage des ordnungsbehördlichen Fischereischeines nachweist. Jugendliche Mitglieder gehören der Jugendgruppe an.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Eingang eines schriftlichen Antrages auf dem dafür vorgesehenen Formular. Er ist aber nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Bei Ablehnung erhält der Antragsteller binnen vier Wochen nach Antragstellung schriftlichen Bescheid durch den Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Ehrenrat angerufen werden.
Mit dem Aufnahmeantrag erklärt sich das Mitglied mit einer vereinsinternen elektronischen Verarbeitung der von ihm erhobenen Daten einverstanden.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitglieder gliedern sich in:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Jugendliche im Rahmen der gesondert gebildeten Jugendgruppe
Als aktive Mitglieder werden alle Mitglieder geführt, sofern sie nicht einer der anderen Mitgliedsgruppen angehören oder Jugendliche sind.
Passive Mitglieder sind diejenigen Personen, deren aktive Mitgliedschaft aus Alters-, räumlichen oder sonstigen Gründen ruht. Passive Mitglieder zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung befindet. Allein passive Mitgliedschaft berechtigt nicht zum Beangeln der Vereinsgewässer.
Besonders um den Verein verdiente Personen können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern durch Beschluss der
Generalversammlung ernannt werden. Sie haben als solche alle
Rechte von aktiven Mitgliedern, sind aber von der Verpflichtung zur
Beitragszahlung befreit.
Für aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendliche gilt der vom Verein ausgegebene Erlaubnisschein zum Fischfang als Ausweis. Über die passive Mitgliedschaft wird ein besonderer Ausweis ausgestellt.
Der Vorstand ist berechtigt, Erlaubnisscheine auf Zeit und gegen
Entgelt an Nichtmitglieder auszugeben. Ein unentgeltlicher
Austausch von Erlaubnisscheinen mit den Nachbarvereinen ist
zulässig.
§7 Jugendgruppe
Die Jugendgruppe besteht aus den noch nicht volljährigen
Vereinsmitgliedern und besitzt in organisatorischer und finanzieller
Hinsicht Eigenständigkeit. Die Jugend führt und verwaltet sich im
Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Sportanglervereines
Emsland selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr
zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
Jugendliche können mit Vollendung des 10. Lebensjahres
Mitglieder der Jugendgruppe werden. Zur Aufnahme eines
Jugendlichen in die Jugendgruppe ist die schriftliche Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der Jugendliche hat mit der Erreichung des 16. Lebensjahres das Bestehen der Fischerprüfung nachzuweisen. Gegen diesen Nachweis erhält der Jugendliche einen beschränkten Fischereiererlaubnisschein der zum Fischen ohne Aufsicht berechtigt. Jugendliche unter sechzehn Jahren und ohne diesen Nachweis ist das Fischen nur unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers des Zeugnisses über das Bestehen der Fischerprüfung gestattet. Näheres regelt die Jugendordnung.
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Fischerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, sind voll stimmberechtigte Vereinsmitglieder.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres
c) durch Ausschluss
d) durch Streichung (nur bei Mitgliedern der Jugendgruppe bei Beitragsrückstand)
Der Austritt aus dem Verein kann nur mit Beitragswirkung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen; er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand. Ausschlussgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Zwecke des Vereines.
b) Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines
c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft und die Verletzung gemeinsamer vereinsinterner Belange.
d) Rückständiger Beitrag für das laufende Geschäftsjahr, wenn der rückständige Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mahnung eingegangen ist.
Der Ausschluss infolge des Zahlungsverzuges befreit nicht von der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung für das laufende Geschäftsjahr.
Ein Vereinsausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Streichung von Mitgliedern der
Jugendgruppe obliegt dem Jugendleiter.
Ausgeschiedene, ausgeschlossene oder gestrichene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Vereins oder Verbandsabzeichen und Sportfischerpass sind von den ausgeschlossenen und gestrichenen Mitgliedern ohne Vergütung zurück zugeben.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte (namentlich Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen), sofern sich nicht aus dem besonderen Charakter der von ihnen gewählten Mitgliedschaftsgruppe etwas Besonderes ergibt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Verein in allen die Fischerei betreffenden Fragen. Über die Anzahl der auszugebenden Erlaubnisscheine, die zulässigen Fanggeräte, deren Anzahl und Beschaffenheit entscheidet die Mitgliederversammlung unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit und jeweiligen Tragfähigkeit der Gewässer.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Es wird vorausgesetzt, dass jedes Mitglied den Fischfang in der erlernten fisch- und waidgerechten Weise ausübt. Die Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen, die Vereinssatzung, die Weisungen der Fischereiaufsicht, die Vereins- und Gewässerordnungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes in Vereinsdingen zu beachten. Verstöße von Vereinsmitgliedern oder dritten Personen
gegen die gesetzlichen Vorschriften, Differenzen mit Fischereiaufsehern (auch anderer Vereine) oder Fischsterben, soweit sie Pachtgewässer des SAV Emsland betreffen, sind sofort dem Vorstand zu melden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann vom Vorstand gerügt oder mit zeitweiligem Angelverbot unter gleichzeitigem Entzug des Erlaubnisscheines zum Fischfang ‚ in schweren Fällen (insbesondere in Wiederholungsfällen) auch mit Vereinsausschluss geahndet werden.
§ 11 Einsprüche und Fristen
Gegen alle Beschlüsse des Vorstandes steht dem Betroffenen ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist schriftlich binnen 14 Tagen nach Zugang bzw. Mitteilung der Vorstandsendscheidung beim Vorsitzenden oder beim Schriftführer des Vereines einzureichen; er soll eine Begründung enthalten. Auf besonderen Wunsch ist dem Einspruchsführer auch gestattet, seine Einspruchsgründe dem Vorstand mündlich vorzubringen. Dies befreit nicht von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einlegung des schriftlichen Einspruches.
Ändert der Vorstand nach Vorbringen des Einspruchführers seine Entscheidung nicht ab, übergibt er alle Unterlagen über den Einspruch mit einer Stellungnahme dem Ehrenrat. Gegen eine abgeänderte, aber weiterhin belastende Entscheidung des Vorstandes kann der Einspruchführer binnen einer Frist von weiteren 14 Tagen nach Bekanntgabe der Vorstandsentscheidung den Ehrenrat anrufen; die Anrufung des Ehrenrates erfolgt durch Vermittlung des Vorsitzenden oder des Schriftführers des Vereines. Der Ehrenrat entscheidet verbindlich und endgültig über den Einspruch bzw. die Anrufung; gegen Entscheidungen des Ehrenrates findet ein Rechtsweg nicht statt. Einen verspätet eingegangenen Einspruch oder die verspätete Anrufung des Ehrenrates kann der Vorstand als unzulässig verwerfen; ggf. findet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.
§ 12 Beiträge, Aufnahmegebühr
Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr bei Aufnahme in den Verein sowie den Jahresbeitrag zu entrichten. Vereinsbeiträge sind Bringschulden. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand bestimmt die Art und Weise der Beitragszahlung. Die Vereinsbeiträge sind für das laufende Geschäftsjahr im voraus zu zahlen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Vorstand durch Beschluss Vereinsbeitrag und Aufnahmegebühr ermäßigen oder erlassen.
Jedes aktive Mitglied hat entsprechend vom Vorstand festgelegter
Richtlinien Arbeitsdienst zu leisten. Ersatzweise kann eine
Ausgleichszahlung festgesetzt werden.
§ 13 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines
und für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht
ausdrücklich dem Vorstand oder dem unabhängigen Ehrenrat
übertragen sind. Sie befasst sich insbesondere mit:
1. der Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
2. der Entlastung des Vorstandes
3. der Wahl der Kassenprüfer
4. Festsetzung des Beitrages, wie der Aufnahmegebühr, Umlagen
5. Beschlüsse über den Haushaltsplan des Vereines.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres ist durch den Vorstand die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen und auszurichten. Die Einladung hierzu hat die Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin zu erreichen; die vorgesehene Tagesordnung ist mitzuteilen.
Außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand unter Wahrung vorbezeichneter Fristen einberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt wird.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen den Vorstand 14 Tage vor dem Versammlungstermin erreicht haben. Der Vereinsvorsitzende - bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied - leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die nach Verlesung und Genehmigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer des Vereines unterzeichnet wird.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - sofern nichts anderes in dieser Satzung ausdrücklich bestimmt ist - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Mitglieder der Jugendgruppe ohne Fischerprüfung und Vollendung des 16. Lebensjahres. Diese dürfen allerdings an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
b) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und verwaltet das Vereinsvermögen, beruft Mitgliederversammlungen ein, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und ehrt verdiente Mitglieder, sofern die Beschlussfassung über die Ehrung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Vorstand im Sinne des § 26 II BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Beirat
dem 1. Schriftführer
dem 1. Kassierer
dem 1. Gewässerwart
dem Leiter der Jugendgruppe
Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand an:
der 2. Kassierer
der 2. Gewässerwart
der Pressewart (zugleich 2. Schriftführer)
der Leiter des Sport- und Festausschusses
der Leiter der Gewässerschutzgruppe
der stellvertretende Leiter der Jugendgruppe
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der ersten Mitgliederversammlung des Jahres für eine Amtsperiode von drei Jahren mit einfacher Mehrheit im Wechsel gewählt. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit abgewählt werden.
Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vereinsvorsitzende oder sein Vertreter leitet die Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem protokollführenden Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse und Personen zur Befassung mit bestimmten Fragenkreisen bestimmen.
Der erweiterte Vorstand unterstützt und berät den geschäftsführenden Vorstand; sein
Aufgabenbereich ist außerhalb der Satzung definiert.
§ 14 Ehrenrat
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise ihrer Mitglieder einen Ehrenrat aus fünf Personen für eine Amtsperiode von 5 Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Ehrenrates müssen mindestens das 45. Lebensjahr erreicht haben und über besondere Erfahrungen in fischereilichen Belangen verfügen; sie dürfen nicht dem Vorstand oder anderen offiziellen Gruppierungen innerhalb des Vereines angehören oder Fischereiaufseher sein. Der Ehrenrat ist vom Verein unabhängig als Schiedsgericht tätig; er trifft die ihm nach der Satzung übertragenen Entscheidungen im Rahmen rechtsstaatlicher Grundsätze nach Anhörung des Betroffenen und des Vorstandes unabhängig. Im Übrigen regelt der Ehrenrat seine internen Angelegenheiten (Einberufung, Vorsitz, Protokollführung etc.) selbst; eine Aufhebung seiner Entscheidung durch die Generalversammlung oder auf dem Rechtswege ist unzulässig. Bisherige Mitglieder des nach alter Satzung bestehenden Ältestenrates sind bis zum Ende ihrer laufenden Wahlperioden Mitglieder des neueingeführten Ehrenrates.
§ 15 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur auf Antrag in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. § 13 a der Satzung gilt sinngemäß. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird die Liquidation des Vereines durch die Mitglieder des Vorstandes entsprechend § 13 b der Satzung durchgeführt. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein i. L. gemeinsam.
§l6AnfalldesVereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereines sowie nach Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das nach Abschluss der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den Landesfischereiverband Weser-Ems e. V., Abteilung Sportfischer Oldenburg und an den Landesfischereiverband Westfalen/Lippe e. V., Abt. Sportfischer, Münster zur unmittelbaren und ausschließlich gemeinnützigen Zweckverwendung. Beschlüsse über anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung der Finanzverwaltung ausgeführt werden.
Rheine, den 12. 3. 1994
Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 17. 3. 1991 von der Versammlung genehmigt und am 12. 11. 1991 beim AG-Rheine unter VR 229 ins Vereinsregister eingetragen.
Durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 13. 3. 1994 wurden die § 7 und 12 geändert. Die Änderung wurde ins Vereinsregister eingetragen.
Mit der Eintragung dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, nebst ihren Ergänzungen und Änderungen außer Kraft gesetzt.
GESCHÄFTSORDNUNG
des Sportangler- Vereines „Emsland“ e. V.
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt im Zusammenwirken mit der Vereinssatzung für die Abwicklung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
Mitgliederversammlungen wie Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden; stellvertretend vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Im Falle von Neuwahl des jeweiligen Vorsitzenden geht die Versammlungsleitung auf einen von der Versammlung zu
bestimmenden Wahlleiter über. Über die Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer Protokoll geführt
2. Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn zu ihr unter Wahrung der Maßgaben der Satzung rechtzeitig eingeladen worden ist. Beschlüsse bedürfen - soweit die Satzung nichts anderes vorsieht - der einfachen Mehrheit der Anwesenden; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen werden bei Ermittlungen der Gesamtzahl der stimmberechtigten Personen nicht mitgezählt.
b) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen mit der Stimmkarte, die an jedes Mitglied vor Beginn der Versammlung ausgegeben wird. Auf formlosen Antrag aus der Hauptversammlung ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
c) Die geheime Abstimmung erfolgt vermittels vom Schriftführer dazu vorbereiteter fälschungssicherer Stimmzettel.
d) Wählbar ist, wer die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt und in der Versammlung anwesend ist oder seine schriftliche
Zustimmung zur Übernahme des Wahlamtes vor der Versammlung übermittelt hat.
e)Zur Durchführung der Wahl soll sich der Vorsitzende bzw. Wahlleiter , aus der Versammlung bestellen, die von dieser zu bestätigen sind.
f)Wortmeldungen zu Tagesordnungspunkten sind bei inhaltlichem Zusammenhang mit diesen zulässig; in jedem Falle aber zum Punkt „Verschiedenes“. Das Wort wird durch den Versammlungsleiter in der Reihenfolge des Einganges der Wortmeldung erteilt; notfalls führt der Schriftführer hierzu eine Rednerliste. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, zur sachlichen Klarstellung auch ohne Bindung an die Rednerliste das Wort zu ergreifen.
g)Der Versammlungsleiter hat das Recht, jeden Redner zur Ordnung sowie zur Tagesordnung zu rufen. Nach dem zweiten Ordnungsruf ist jederzeit die Entziehung des Wortes durch den
Vorsitzenden zulässig.
h) Anträge „zur Geschäftsordnung“ und „zur Tagesordnung“ betreffen die jeweils geltende Tagesordnung bzw. Abwicklung der Versammlungsgeschäfte in der jeweiligen Sitzung, können in der Sitzung mündlich vorgebracht werden und haben nach Abschluss der Rede des gerade Sprechenden Vorrang vor der weiteren Rednerliste. Über Anträge zur Tagesordnung oder zur Geschäftsordnung ist durch die Versammlung zu entscheiden, nachdem höchstens je ein Redner für und gegen den Antrag Stellung genommen hat.
i) Nach Geschäftsordnungsanträgen auf Schluss oder Vertagung der Debatte, Schluss der Rednerliste oder Schluss der Versammlung erhält nur jeweils ein Redner „für“ bzw. „gegen“ diesen Antrag zur Tagesordnung das Wort. Redner, die gerade zum aktuellen Tagesordnungspunkt der ordentlichen Tagesordnung gesprochen haben, dürfen Anträge nach 2h) nicht stellen.
3.
Die o. a. Anträge zur Tagesordnung können mit gleicher Wirkung durch ein Mitglied des engeren bzw. erweiterten Vorstandes auch in der jeweiligen Vorstandssitzung angebracht werden.
Rheine, den 22. März 1992
Die vorstehende Geschäftsordnung zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen wurde von den Teilnehmern der Jahreshauptversammlung am 22. 3. 92 mit vollem Wortlaut genemigt.
JUGENDORDNUNG
der Jugendabteilung des SAV „Emsland“ Rheine e. V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Die Jugendabteilung hat ihren Sitz in Rheine. Sie ist eine eigenständige Abteilung innerhalb des Vereins. Gegründet wurde sie im Jahre 1971. Wie die Vereinssatzung in § 3 verfolgt die Jugendabteilung den gleichen Zweck.
Besonders die Pflege der Kameradschaft untereinander, mit Jugendlichen anderer Vereine sowie auf internationaler Ebene, sollen einen Beitrag leisten zur Volksverständigung. Soweit die § § der Vereinssatzung auf die Jugendarbeit zutreffen und anwendbar sind, sind diese auch für die Jugendgruppe verbindlich.
§ 2 Aufbau und Organisation
Die Jugendabteilung des Sportanglervereins „Emsland“ Rheine e. V. arbeitet nach dieser Ordnung mit selbständiger Geschäftsführung in allen Fragen der Jugendarbeit. Die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, wie Beiträge, Zuwendungen des Vereines und Spendengelder verwaltet und verwendet sie in eigener Verantwortung. Einmal jährlich, jeweils zur Jahreshauptversammlung, hat sie dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung über ihre Tätigkeit und über die Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen
Eine Überprüfung der Kassenführung durch die zuständigen Kassenprüfer ist jederzeit möglich. Lediglich bei größeren, außergewöhnlichen Ausgaben ist der geschäftsführende Vorstand des Gesamtvereins zu hören.
§ 3 Jugendleitung
Die Jugendleitung setzt sich wie folgt zusammen:
1. dem Jugendleiter oder der Jugendleiterin
2. dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin
3. den Jugendwarten/innen, deren Anzahl pro 25 Mitglieder einer/e, aber wenigstens zwei sein müssen.
Jugendgruppenleiter und der Stellvertreter/in werden von den Teilnehmern der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereines mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Jugendwarte/innen werden auf Vorschlag der Jugendleitung vom Vorstand berufen. Die Jugendsprecher werden im Wechsel eines Jahres auf der Jugendhauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt.
§ 4 Jugendhauptversammlung
Einmal im Jahr, und zwar mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins, ist eine Jugendhauptversammlung einzuberufen. Die Einladung hierzu erfolgt durch die Jugendleitung. Sie hat spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist. Anträge an die Versammlung sind acht Tage vor der Jugendhauptversammlung bei einem Mitglied der Jugendleitung abzugeben.
Bei notwendigen Abstimmungen oder Beschlussfassung entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In besonders schwerwiegend gelagerten Fällen kann eine Entscheidung nur durch die Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins erfolgen. Über diese Notwendigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 5 Vorstandszugehörigkeit und Stimmrecht
Der Jugendleiter/in ist Mitglied im geschäftsführenden Vorstand des
Gesamtvereins. Der stellvertretende Jugendleiter/in gehört dem
Gesamtvorstand an.
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet und die
Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind stimmberechtigte
Mitglieder in allen Belangen des Gesamtvereins. Hiermit soll eine
bessere Verankerung von Jugendlichen und Erwachsenen erreicht werden, damit sich die Jugendlichen möglichst früh für den Gesamtverein interessieren.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der Jugendabteilung kann jeder Minderjährige werden, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze ist durch das in Nordrhein - Westfalen gültige Landesfischereigesetz vorgegeben.
Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist er Mitglied der B –Gruppe. Danach wechselt er in die A-Gruppe. In dem Jahr, in dem der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet, endet die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung. Er wird dann ohne Zahlung einer Aufnahmegebühr in die Erwachsenengruppe übernommen.
Mit Vollendung des 13. Lebensjahres kann, mit Vollendung des 16. Lebensjahres muss er die staatliche Fischerprüfung ablegen. Zum Erwerb der Mitgliedschaft in der Jugendabteilung bedarf der Jugendliche der schriftlichen Einwilligung eines Erziehungsberechtigten. Diese Einwilligung ist ebenso für die Teilnahme an vereinsinternen Veranstaltungen erforderlich.
§ 7 Beitrag und Aufnahmegebühr
Bei Eintritt in die Jugendabteilung ist ein Aufnahmeantrag zu stellen, der die Einwilligung des Erziehungsberechtigten mit einschließt. Mit der Aufnahme hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieser Beträge wird durch die Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins festgesetzt. Siehe hierzu § 12 der Vereinssatzung. Im Vereinsbeitrag ist der Beitrag zum Landesfischereiverband (LFV) und zum Verband Deutscher Sportfischer (VDSF) enthalten.
Der Jahresbeitrag an die Jugendabteilung des Sportanglervereins ..Emsland“ e. V. ist spätestens bis zum Tage der Jugendhauptversammlung zu entrichten. Unterbleibt die Beitragszahlung, so wird die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung gestrichen und es ist bei Wiedereintritt eine erneute Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Der § 8 der Vereinssatzung hat auch für die Jugendabteilung volle Gültigkeit. Zu einem Austritt genügt eine schriftliche Willenserklärung des jugendlichen Mitgliedes. Erfolgt ein Ausschluss aus Gründen, die in der Vereinssatzung angegeben sind, so ist dieses auch dem gesetzlichen Vertreter unter Angabe von stichhaltigen Gründen durch Einschreiben mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid steht dem Betroffenen und dem Erziehungsberechtigten ein Einspruchsrecht zu. Dieser Einspruch hat innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Den weiteren Verfahrensablauf regelt dann der § 11 der Vereinssatzung.
§ 9 Ahndung von Verstößen
Verstößt ein Jugendlicher gegen die vereinsstzung oder die Gewässerordnung des Sportanglervereins „Emsland“ e V. so wird dieses durch die Jugendgruppenleitung geahndet. Bei Verstößen von Mitgliedern der B-Gruppe entscheidet über das Strafmaß die Jugendgruppenleitung allein in eigener Verantwortung. Bei Verstößen von Mitgliedern der A-Gruppe entscheidet der Gesamtvorstand mit.
§ 10 Änderung der Jugendordnung
Eine Änderung dieser Jugendordnung ist nur durch die Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins möglich. Es kann hierzu ein Antrag der Jugendgruppenleitung ausschlaggebend sein. Ist auf Grund eines solchen Antrages eine Satzungsänderung erforderlich, so ist dieses nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit möglich. Die Jugendgruppenleitung hat ein eigenes Antragsrecht.
§11 Auflösung
Die Auflösung der Jugendabteilung kann nur durch einen Beschluss der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereines erfolgen, wenn sie gröblich gegen die Satzung verstößt. Ein etwaiges Vermögen der aufgelösten Gruppe bleibt dann für weitere Jugendarbeit zweckgebunden.
Die vorstehende Jugendordnung ist ein Bestandteil der Vereinssatzung. Sie wurde aufgestellt zur Jahreshauptversammlung am 6. 3. 1993, im Anglerheim des Sportanglervereins „Emsland“ e. V. Rheine, Kettelerufer 70.
Der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins wurde sie am 21.3. 1993 im Mühlenhof, Surenburgstraße 77, in Rheine zur Genehmigung vorgelegt und genehmigt.
GEWÄSSER ORDNUNG
Gewässerordnung SAV „Emsland“ Rheine e. V.
1. Diese Gewässerordnung gilt für die vom SAV „Emsland“ Rheine e. V. bewirtschafteten Gewässer. Jeder Fischereierlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, den Inhalt dieser Gewässerordnung zur Kenntnis zu nehmen und die Bestimmungen einzuhalten.
2. Jeder Angler hat sich mit den gesetzlichen Bestimmungen der NRW- bzw. Nds-Fischereigesetz den Natur- und Tierschutzgesetz vertraut zu machen und diese einzuhalten. Gleichzeitig sind die auf dem jeweiligen Erlaubnisschein vermerkten Sonderbestimmungen zu beachten. Verstöße werden satzungsgemäß geahndet, bzw. zur Anzeige gebracht.
3. Jeder Angler hat beim Fischfang den Fischereierlaubnisschein und den Fischereischein bzw. Jugendfischereischein mit sich zu führen. Ferner gehören ein Unterfangkescher eine Vorrichtung zum Abmessen der Fische, Fischtöter ein Messer und ein Hakenlöser zur Ausrüstung.
Gemäß § 32, Abs. 2 des NRW-Fischereigesetzes berechtigt der Jugendfischereischein nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.
4. Bei der Begegnung am Fischwasser ist Anglern, die sich durch Vorzeigen ihres Fischereierlaubnisscheines ausweisen, auf Verlangen der eigene Fischereierlaubnisschein vorzuzeigen. Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern und den Polizeiorganen sind auf Verlangen die Fischereiausweise und der Fang vorzuzeigen, und wenn es gefordert wird, auch der Inhalt aller mitgeführten Behältnisse. Die Fischereiaufseher sind bei der Ausübung der Aufsicht nach Kräften zu unterstützen.
5. Die Fischfangerlaubnis mit gültigem Fischereischein und Erlaubnisschein beschränkt sich auf die im Fischereierlaubnisschein aufgeführten Bedingungen.
Eventuelle Abweichungen davon können durch den Vorstand im einzelnen geregelt werden.
6. Es ist verboten, untermassige gefangene Fische sowie Fische, die einer Artenschonzeit unterliegen, zu hältern oder mitzunehmen. Als Mindestmaß gelten die gesetzlichen oder die auf dem Erlaubnisschein angegebenen Maße. Untermassige oder in der Schonzeit gefangene Fische oder Fische, die der Artenschonzeit unterliegen, sind mit nassen Händen schonend vom Haken zu lösen, und sofort ins Gewässer zurückzusetzen. Die Benutzung eines geeigneten Hakenlöser (Löseschere, Lösezange) ist Vorschrift.
Als Köder dürfen nur Fische, für die kein Mindestmaß vorgeschrieben ist, oder die nicht der Artenschonzeit unterliegen, verwendet werden, und zwar nur in dem Gewässer, aus dem sie stammen. Der Einsatz des lebenden Köderfisches ist nur dort zulässig, wo die Erfüllung der Hegepflicht nicht auf andere Weise möglich ist. In diesen Fällen ist die Genehmigung der Unteren Fischereibehörde erforderlich. (vgl. § 7, LFO, NRW).
Beim Angeln auf Friedfische ist nur der Einfachhaken gestattet. Ein Stahlvorfach oder ein Vorfach aus anderem geeigneten Material ist beim Angeln auf Hecht vorgeschrieben.
Während der Hechtschonzeit ist das Angeln mit künstlichen Ködern, einschließlich Streamern, außer der künstlichen Fliege sowie das Angeln mit totem Köderfisch nicht erlaubt.
Fisch- und Laichschongebiete dürfen nicht befischt werden.
7. Jegliche Art von Fischfang ohne Anwendung der Angelrute ist in allen Vereinsgewässern verboten, soweit sich aus dem folgenden nicht etwas anderes ergibt. Ausdrücklich wird hervorgehoben, dass es verboten ist, Fische zu greifen, zu stechen, zu schießen, zu reißen oder mit der Schlinge zu fangen und die Anwendung schädlicher und explodierender Stoffe beim Fischfang. Auf der Strecke vom Wehr bis zum Einlauf der Kläranlage am Gertrudenweg (s. Verbotschilder) ist das Senken, Anfüttern sowie der Gebrauch des Futterkorbes verboten. Gestattet ist:
Das Legen von zwei Aalreusen mit einer Fangöffnung von maximal 6 cm für jeden Erlaubnisscheininhaber mit Ausnahme von Mitgliedern der Jugendgruppe.
Alle Aalreusen müssen mit Vor- und Zunamen des lnhabers gekennzeichnet sein.
Sie dürfen nur vom Eigentümer selbst oder von einer von ihm beauftragten Person mit gültigen Fischereipapieren, gelegt und aufgezogen werden.
Zum Köderfischfang ein Senknetz mit einer Größe von maximal 100 cm x 100 cm zu verwenden.
8. In den Vereinsgewässern müssen beköderte und zum Fischfang ausgelegte Ruten vom Angler ständig unter Aufsicht gehalten werden.
9. Gefangene markierte Fische sind mit genauen Angaben umgehend dem Vorstand oder Gewässerwart zu melden.
10. Es ist verboten, gefangene Fische, gleich welcher Art. zu verkaufen, gegen Sachwerte zu tauschen oder durch Dritte verkaufen oder tauschen zu lassen.
12. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die dem Vereinsgewässer entnommenen Fische dem Vorstand am Ende des Kalenderjahres durch eine Jahresfangmeldung anzuzeigen.
13. Der Fischfang am Wasser ist so auszuüben, dass ein anderer Angler dadurch nicht gestört wird.
Grundangler haben ihr Plätze so zu wählen, dass die ausgelegten Angeln des einen nicht in die des anderen geraten. Spinn- und Flugangler sowie Angler mit Senknetz müssen auf ausgelegte Grundangeln Rücksicht nehmen. Das Spinn- oder Flugangeln sowie das Fischen mit dem Senknetz ist in angemessener Entfernung vor und nach ausgelegten Grundangeln auszuüben.
Beim Spinn - und Fliegenfischen und auch beim Einsatz einer Senke darf keine weitere Angelrute ausgelegt bleiben.
14. Die Ufer der Gewässer sind zu schonen. Es drohen Schadenersatzansprüche der Grundstückseigentümer gegen Angler und Verein. Jede Beschädigung der Ufer durch Graben nach Würmern, Abschneiden von Sträuchern oder dergleichen, ist zu unterlassen.
Wasserpflanzen und Uferbewuchs sind zu schonen, und am und auf dem Wasser lebende Tiere dürfen nicht gestört werden. Eingefriedete Grundstücke, mit Ausnahme von Viehweiden, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Eigentümers betreten werden. Es ist nicht erlaubt, Äcker, Wiesen sowie Haus- und Hofbereich von Anliegern mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren. In jedem Fall ist die STVO zu beachten. Einzäunungen von Grundstücken sind vor Beschädigung zu schützen. Gatter, Tore und Zäune sind nach Öffnung wieder sorgfältig zu schließen. Der Angelplatz ist in sauberem Zustand zu verlassen. Vorgefundener Unrat am Angelplatz ist zu entfernen. Angelhaken und Schnüre sind eine Gefahr für die Tierwelt und dürfen auf keinen Fall hinterlassen werden.
15. Der waidgerechte Angler betreibt die Fischerei pfleglich, unter
Wahrung der Belange des Natur-, Tier-, Landschafts- und
Gewässerschutzes. Er ist verpflichtet, an der Überwachung der
Gewässer nach Kräften mitzuwirken. Bei festgestellten
Wasserverunreinigungen, Fischsterben oder Fischkrankheiten
sind sofort folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) sofortige Veranlassung von Maßnahmen zur Beweissicherung (Wasserprobenentnahme, Sicherstellung von kranen oder verendeten Fischen usw.)
b) bei Fischsterben, Benachrichtigung der Polizei
c) Benachrichtigung des Vereinsgewässerwartes und des 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter.
Diese genannten Stellen oder der Angler selbst, veranlassen folgende Maßnahmen:
aa) Benachrichtigung der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Fischereibehörde(Ordnungsamt der Kreise und kreisfreien Städte)
Es wird empfohlen, die o.g. aufzufordern, die Landesanstalt für Fischerei an der notwendigen Erhebung zu beteiligen (Zusammenarbeitungserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW vom 23. 10 .87 „Vorgehen bei Fischsterben“)
bb) Information der Landesanstalt für Fischerei NRW, Fischereidezernate, 57399 Kirchhundem-Albaum, Heinz Bergers-Straße 53, Tel. O2723/7790
cc) StUA, Staatl. Umweltamt Münster. Nevinghoffstr. 22. Tel. 0251/2375-0
d) Falls von den vorgenannten Stellen keiner erreichbar ist, wird das Gefahreninformationssystem Wasser und Abfall NRW beim Landesamt für Wasser und Abfall in Düsseldorf informiert. Diese Stelle ist ständig telefonisch erreichbar. (Notdienst, Tel. 0201/714488). Ebenfalls kann das Grüne Telefon“ bei dem Regierungspräsidenten Münster angerufen werden, Tel. 0251/4113300.
Für die in Niedersachsen angepachteten Gewässer ist wie
folgt zu verfahren:
1. Wie oben unter 15/ a, b, c und aa angegeben.
2. Benachrichtigung des Umweltschutzbeauftragten Landkreis Emsland, Tel. 05931/949-158
3. Wasserschutzpolizei Meppen 05931/949-0
4. Niedersächsisches Landesamt für Ökologie (NLO) in Hildesheim, Tel. 05121/509-0
16. Jegliches Einsetzen von Fischen, Krebsen und Muscheln, gleich welche Art durch Mitglieder oder Gäste, ist nur mit Genehmigung des 1. Gewässerwartes erlaubt.
17. Das Fangen von Fischen mit Flügelreusen, Netzen und Elektrogeräten ist nur zur Durchführung von Hegemaßnahmen und zu wissenschaftlichen Zwecken sowie zur Laichfisch Gewinnung gestattet. Der Gewässerausschuss, im Auftrag des Vorstandes, ist hierfür allein zuständig und verantwortlich.
18. Gewässer und Gewässerstrecken können zeitweilig für die Angelfischerei gesperrt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand in Absprache mit dem Gewässerausschuss. Dies wird in der Tagespresse von Rheine und durch Aushang am Angelheim bekannt gegeben.
19. Bei festgestellten Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften oder bei Verstößen gegen diese Gewässerordnung, ist sofort der Vorstand des SAV Emsland oder ein Fischereiaufseher zu verständigen.
Genehmigt und in Kraft gesetzt durch Vorstandsbeschluss am 8. 11. 1999.
Frühere Gewässerordnungen werden hiermit außer Kraft gesetzt.